Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 94 Sondervermögen eigener Art
§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.