Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 94 Sondervermögen eigener Art

§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.

§ 93 § 95