Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes

§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.

§ 96 § 98