Gesetze / Auslandskostengesetz AKostG § 12 Kostengläubiger Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Kostengläubiger ist die Bundesrepublik Deutschland. Wird die Amtshandlung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser der Kostengläubiger.