Gesetze / Auslandskostengesetz AKostG § 17 Fälligkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.