Gesetze / Auslandskostengesetz AKostG § 23 Verwaltungsvorschriften Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.