Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 105 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu bestimmen.

§ 104a § 105