Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 111 Zuständige Versicherungsträger

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.

§ 109 § 111