Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 115 Beitragstragung

Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.

§ 114 § 116