Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst

(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei einer vorzeitigen Altersrente
a)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,
b)
in Höhe der Hälfte das 0,57fache,
c)
in Höhe von einem Drittel das 0,75fache
der monatlichen Bezugsgröße.
§ 27a § 28