Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.

§ 86 § 87a