Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 9 Ausschluß von Leistungen
Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALGFür den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.