Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
(2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt
(4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind.