Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ALG-Zuständigkeitsverordnung

ALGZV

§ 2

Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des

Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Landkreise und

kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur

Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 1 § 3