Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ALG-Zuständigkeitsverordnung
ALGZV§ 2
Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Landkreise und
kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung wahr.