Gesetze / Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

AMbG

§ 2 Öffentliche Magnetschwebebahnen

Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.

§ 1 § 3