Gesetze / Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

AMbG

§ 3 Sicherheitsvorschriften

Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

§ 2 § 4