Gesetze / AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung

AMGBBehEfStV

§ 3 Befugnisse der Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.

§ 2 § 4