Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 7 Betäubungsmittelund Arzneimittel nach § 3ader Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.