Gesetze / Abgabenordnung

AO 1977

§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 117c § 117e