Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 11 Sitz Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.