Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 16 Sachliche Zuständigkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.