Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 187 Akteneinsicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.