Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 192 Vertragliche Haftung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.