Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 232 Wirkung der Verjährung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.