Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 24 Ersatzzuständigkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.