Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 252 Vollstreckungsgläubiger Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.