Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.