Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 260 Angabe des Schuldgrundes Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.