Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 302 Wertpapiere Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.