Gesetze / Abgabenordnung
AO 1977§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.