Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 350 Beschwer Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.