Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.