Gesetze / Abgabenordnung

AO 1977

§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

§ 350 § 352