Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 49 Verschollenheit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.