Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 56 Ausschließlichkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.