Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 5 Ermessen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.