Gesetze / Abgabenordnung AO 1977 § 98 Einnahme des Augenscheins Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → (1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.