Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
AP-mDBGSV§ 12 Art der Prüfungen
Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für
1.
die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und
2.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.