Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

AP-mDBGSV

§ 12 Art der Prüfungen

Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für

1.
die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und
2.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
§ 11 § 13