Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
AP-mDBGSV§ 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizeiakademie eingerichtet wird.
(2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
(4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in ihrem Fach vor.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.