Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

AP-mDBGSV

§ 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten

In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen

1.
bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
a)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
b)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
c)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
d)
Kriminalistik,
2.
bei der Laufbahnprüfung
a)
je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern
aa)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
bb)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
b)
je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
aa)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
bb)
Kriminalistik.
§ 18 § 20