Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen APMAG § 5 Durchführung von Ermittlungen Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.