Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen

APMAG

§ 5 Durchführung von Ermittlungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.

§ 4 § 6