Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
APOJWDBbg§ 18 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung
Ist mehr als eine schriftliche Prüfungsaufgabe eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.