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§ 21 Schlussentscheidung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Punktzahl und Note gemäß § 12 fest.

(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird ermittelt, indem die Punktzahlen der drei schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch 4 geteilt wird. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 als „ausreichend“, „befriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung die rechnerisch ermittelte Punktzahl für die Gesamtnote um einen Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet.

(6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und ihrer Berechnung können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts berichtigt werden. Die Berichtigung und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(7) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling mündlich bekannt.

§ 20 § 22