Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 5 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Auf der Grundlage des Rahmenplans erstellt die Ausbildungsstelle Stundenpläne, die insbesondere folgende Schwerpunkte umfassen:

Justizvollzugskunde und Vollzugsrecht,

Sozialwissenschaften und politische Bildung,

Rechts- und Verwaltungskunde,

Erweiterung der Allgemeinbildung einschließlich der sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen,

Ethik und Menschenbild, Menschenrechte,

Soziales Training, Psychologie,

Einführung in justizspezifische IT-Fachverfahren,

Deeskalationstechniken, Eingriffs- und Sicherungstechniken sowie Sport,

Erste Hilfe und Brandschutz,

Öffentliches Dienstrecht.

(2) Neben Frontalunterricht kann der Lehrstoff auch in Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen vermittelt werden. Zudem ist er im Selbststudium zu vertiefen.

Einzelnorm

§ 4 § 6