Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 31 Ausbildungs- und Prüfungsakten

Die Ausbildungsakten werden bei der Einstellungsbehörde geführt. Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule geführt.

Einzelnorm

§ 30 § 32