Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 20 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission. Deren Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
als Vorsitzende oder Vorsitzender die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
als Beisitzerin oder Beisitzer eine Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften und
als weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer zwei Personen mindestens mit der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst.
(3) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt.
(4) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus der Prüfungskommission aus, so ist für die verbleibende Amtszeit der Prüfungskommission eine nachfolgende Person zu bestellen.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(7) Ist ein Mitglied unmittelbar vor der Prüfung kurzfristig verhindert oder tritt die Verhinderung eines Mitglieds während der Prüfung ein und ist die Prüfungskommission deshalb nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde über die weitere Durchführung der Prüfung. Zur Aufrechterhaltung des Prüfbetriebs sind die Bestellung einer oder eines Bediensteten der Prüfungsbehörde als Ersatzmitglied sowie Abweichungen von den vorgenannten Absätzen im begründeten Einzelfall zulässig, wenn die verbliebenen Mitglieder der Prüfungskommission zustimmen.