Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

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§ 5 Übergangsregelungen

(1) Für Studierende, die mit dem Vorbereitungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vor dem 1. September 2014 begonnen haben, richtet sich die Durchführung der Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe, dass § 31 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung anzuwenden ist.

(2) Für Studierende, die mit dem Vorbereitungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nach dem 31. August 2014, aber vor dem 1. September 2015 begonnen haben, richtet sich die Durchführung der Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe, dass § 31 Absatz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung anzuwenden ist.

§ 4 § 6