Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 15 Theoretische und praktische Ausbildung
(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus theoretischen und berufspraktischen Teilen.
(2) Die durchzuführenden Lehrgänge sollen grundsätzlich für den gehobenen Dienst 650 Ausbildungsstunden und für den höheren Dienst 750 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten.
(3) Die Auszubildenden sind in allen Gebieten des Arbeitsschutzes im Innen- und Außendienst entsprechend den Laufbahnen auszubilden. Sie sollen insbesondere
Betriebe und Baustellen besichtigen und dabei Arbeitsplätze hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beurteilen,
Unfälle und Schadensfälle untersuchen,
Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen,
Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen einschließlich etwaiger Gestaltungsvorschläge fertigen und
sich über die Zusammenarbeit der Arbeitsschutzverwaltung mit anderen Behörden durch Hospitationen informieren.
(4) Die Auszubildenden haben durch Selbststudien ihre Kenntnisse zu erweitern.