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APOgtVwID§ 24 Bachelor-Arbeit
(1) Die Studierenden haben am Ende des Studiums eine schriftliche Ausarbeitung (Bachelor-Arbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung nachweisen, in einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung unter enger Verknüpfung der theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Die schriftliche Ausarbeitung soll elektronisch angefertigt werden. Das Thema der Arbeit wird von der oder dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Erstprüfenden festgelegt. Die oder der Studierende hat die Möglichkeit, ein Thema ihrer oder seiner Wahl vorzuschlagen. Es soll einen unmittelbaren Bezug zu den von der oder dem Studierenden abgeleisteten berufspraktischen Studienzeiten aufweisen.
(2) Mit der Bachelor-Arbeit haben die Studierenden eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass die Bachelor-Arbeit selbstständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Bachelor-Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist. Sofern die Bachelor-Arbeit elektronisch übermittelt wird, soll die Erklärung elektronisch abgegeben werden. Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit in gebundener Form kann die Erklärung elektronisch abgegeben werden. Für die Bachelor-Arbeit ist die Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu erteilen, wenn die oder der Studierende eine falsche schriftliche Erklärung abgegeben hat.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt neun Wochen.
Einzelnorm