Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

APOhDBerg

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2