Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach des Landes Brandenburg.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.