Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

APOhDBerg

§ 5 Rechtsstellung

Wer nach § 4 ausgewählt wurde, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bergreferendarin" oder zum "Bergreferendar" ernannt.

§ 4 § 6