Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst
APOhDFeu§ 1 Anzuwendendes Recht
Für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 – VAP2.2-Feu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2021 ( GV. NRW. S. 730) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.